AGB - Tischlerei ZIMMER OHG ...

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergabe / Aufträge nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

  • 2.1
    Auftragsannahme, Angebote und Preise
    Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Beschaffenheit, Maße, Konstruktion und Mengenabnahmen sind mit der Angebotsabgabe verbindlich. Änderungen daraus können Preisänderungen ergeben. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
  • 2.2
    Bestellungen, Auftragsbestätigungen und nachträgliche Änderungen
    Bestellungen sind in Schriftform mit Unterschrift und Datum einzureichen. Bei Bestellungen ist die Rechnungsanschrift und falls abweichend die Lieferanschrift anzugeben. Auftragsbestätigungen sind sorgfältig zu prüfen und in Schriftform zurückzusenden. Auftragsbestätigungen gelten als verbindlich. Änderungswünsche nach Auftragsbestätigungen sind nur in Schriftform einzureichen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Besteller / Auftraggeber.
  • 2.3
    Freigabe zur Produktion
    Fertigungslisten, Zeichnungen und Grafiken sind sorgfältig zu prüfen und in Schriftform zurückzusenden. Änderungswünsche sind nur soweit die fertigungstechnische Umsetzung es erlaubt möglich. Es gilt die Auftragsbestätigung. Änderungen daraus können Preisänderungen und somit Nachtragsangebote ergeben. Die erneute Freigabe wird erforderlich. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
  • 2.4
    Lieferung, Lieferzeiten
    Die von uns gelieferte Ware ist anzunehmen. Bei Annahmeverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Der Versand durch Speditionen erfolgt ausschließlich bis Bordsteinkante. Für das Entladen und Vertragen ist der Kunde / Auftraggeber verantwortlich. Die von uns oder durch Dritte gelieferte Ware ist unverzüglich auf Beschädigungen zu überprüfen. Beschädigte Waren oder Verpackungen sind auf dem Lieferschein im Beisein der Fahrer zu vermerken. Beschädigte Waren sind mit der Ankunft zu dokumentieren. Mündliche Zwischenabreden gelten nicht. Diese haben nur informatorischen Charakter und sind für uns nicht bindend. Liefertermine bedürfen der Schriftform und sind nur als solche bindend. Bei Lieferungen mit anschließender Montage durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber für die Passierbarkeit der Treppen verantwortlich. Für Transporte über das 2.Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit zu stellen. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von Ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
  • 2.5
    Lieferverzögerung
    Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund vom Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir halten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
  • 2.6
    Verpackungen und Verpackungskosten
    Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmittel nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller / Auftraggeber verpflichtet sich, die Entsorgung der Verpackungen und Verpackungsmittel auf eigene Kosten zu tragen. Verpackungskosten richten sich nach Größe und Beschaffenheit der Ware.
  • 2.7
    Warenrücknahme
    Die speziell angefertigten Produkte sind von einer Warenrücknahme ausgeschlossen. Beschädigte Warenrücknahmen sind vor der Rücksendung schriftlich anzuzeigen.
  • 2.8
    Abnahme und förmliche Abnahme
    Die von uns geschuldete, vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Der Besteller / Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die erhaltene Lieferung auf Maße, Werkstoffe und Beschaffenheit zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden. Der Besteller / Auftraggeber ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als angenommen. Die Abnahme von gelieferten Waren hat unmittelbar zum Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
  • 2.9
    Mängelrüge
    Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Weiterführend gilt dies auch für Privatpersonen.
  • 2.10
    Mängelverjährung
    Für die Mängelverjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  • 2.11
    Art und Dauer der Gewährleistung
    Die Tischlerei Zimmer übernimmt für die gelieferten und eingebauten Produkte die Gewährleistung im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen. Die Gewährleistung nach BGB beträgt fünf Jahre auf Materialfehler und 2 Jahre auf Verschleißteile wie z.B. Beschläge. Die Gewährleistung auf elektrische Bauteile beträgt generell 1 jahr. Die Gewährleistungsansprüche nach VOB Verträgen beträgt 4 Jahre auf Lieferung und Montage,auf Verschleißteile ebenfalls 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme oder spätestens mit dem Datum der Schlussrechnung. Glasfehler oder Einschlüsse unterliegen den Richtlinien des Bundesverbandes für Flachglas und werden separat behandelt. Diese Richtlinien stellen wir auf Anforderung gerne Kostenlos zur Verfügung. Bitte beachten Sie, das Ihre Elemente wie Fenster und Türen unverzüglich nach Lieferung auf Unversehrtheit zu überprüfen sind. Bei Anlieferungen überprüfen Sie bitte die Verpackungen auf Beschädigungen und zeigen Sie diese mit Erhalt auf den Lieferschein, schriftlich siehe auch 2.8 an. Auf Reparaturarbeiten an Holzbauteilen wie zum Beispiel, dass einsetzen und ergänzen schadhafter Stellen im Holz geben wir generell keine Gewährleistung. Durch die Hygroskopie von Holzbauteilen verbunden mit den unterschiedlichen Schwundverhalten, stellt das keine Mängel dar.
  • 2.12
    Voraussetzungen für die Gewährleistung
    Bei Fenstern, Türen und Toren handelt es sich um Gebrauchsgegenstände, zu deren Erhalt der Gebrauchstauglichkeit eine regelmäßige Instandhaltung ( Wartung / Pflege, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung ) erforderlich ist. Voraussetzung für die Gewährleistung und Produkthaftung ist neben einer ordnungsgemäßen Instandhaltung die bestimmungsgemäße Verwendung. Die Instandhaltung ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen. Sie als Auftraggeber bzw. Bauherr haben für die notwendige Wartung / Pflege und Inspektion verbunden mit Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen selbstständig Sorge zu tragen. Bereits mit der Teilabnahme einer Leistung beginnt Ihre Verpflichtung. Damit Sie Ihre Gewährleistungsansprüche nicht verlieren und noch sehr lange Freude an Ihren neuen Fenstern, Türen und Toren haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Bedienungs,- Lüftungs,- Pflege- und Wartungsanleitung sorgfältig durchlesen und beachten.
  • 2.13
    Umsetzung der Gewährleistung
    Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
  • 2.14
    Zahlungen sind nach Rechnungszugang sofort fällig.
    Für erbrachte Teilleistungen sind Abschlagszahlungen zu leisten.
    Die Zustellung der Rechnungen erfolgt ausschließlich auf elektronischen Weg per E- Mail im Pdf-Format und ist SSL- verschlüsselt. Wünschen Sie die Rechnung auf postalischen Weg, ist dies bei Auftragsvergabe unbedingt anzuzeigen. Benötigen Sie zur Vorlage beim Finanzamt eine geteilte Rechnung über Material- bzw. Fertigungskosten, muss dies bei Auftragsvergabe angezeigt werden. Nachträgliche Bearbeitungen sind kostenpflichtig. Ist kein verbindlicher Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagsrechnung vereinbart werden. Für die Rechnungslegung gilt die bei Auftragsvergabe verbindliche Rechnungsanschrift.
  • 2.15
    Aus- und Einbaukosten
    Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

3. Fälligkeit

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnungslegung erfolgt vorab um Geldbeschaffungen und pünktliche Überweisungen durch den Auftraggeber sicher stellen zu können sowie in angemessener Frist Rechnungen zu überprüfen. Die Rechnung wird mit der Lieferankündigung versendet. Die Fälligkeit beginnt mit der Übergabe der Waren sowie mit Beendigung von Montagearbeiten

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß BGB § 649 den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10% der Geamtauftagssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadenersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen

6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1
    Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
  • 6.2
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  • 6.3
    Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
  • 6.4
    Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
  • 6.5
    Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7. Eigentums- und Urheberrecht

An allen Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

8. Produkthaftung und Warnhinweise

  • 8.1
    Die Fenster bzw. Türflügel nicht zusätzlich belasten. Anmerkung für Ihre Fenster und Türen. Diese erfüllen bei geschlossenen Zustand die geforderten Normen der EnEV auf Luftdurchlässigkeit, Windlasten und Schlagregendichtigkeit. Extreme Belastungen wie z. B. Stürme, Unwetter mit Hagel oder das abspritzen von Fensterelementen mit Hochdruckreiniger oder Wasserschlauch entsprechen nicht den normalen Bedingungen. Ihr Fenster kann und muss diesen Belastungen nicht standhalten.
  • 8.2
    Drücken Sie die Flügel nicht an die Fenster oder Türlaibungen.
  • 8.3
    Geöffnete oder gekippte Fenster- und Türen erfüllen keine Anforderungen an den Wärme-,Schall-,Schlagregen- und Einbruchschutz.
  • 8.4
    Geschlossene Fenster und Türen erreichen zum Zwecke der Lüftung die erforderliche Mindestluftwechselzahl nicht. Werden die Fensterelemente zur Lüftung herangezogen, ist je nach Raumvolumen und vorherrschenden Klima eine ausreichend wiederkehrende Lüftung vorzunehmen.
  • 8.5
    Herkömmliches Glas erfüllt keine Anforderungen an Einbruch- und Brandschutz.
  • 8.6
    Sicherheitsrelevante Beschlagsteile sind regelmäßig von einem Fachmann auf festen Sitz und Verschleiß zu kontrollieren und ggf. nachzuziehen bzw. auszutauschen.
  • 8.7
    Schutz der Fenster- und Türelemente während der Bauphase ist Aufgabe des Bauherrn. Falsch eingesetzte oder zulange angebrachte Klebebänder können die Lackoberflächen beschädigen.Verschmutzte Holzoberflächen können zu dauerhaften Schäden führe. Beachten Sie Anleitungen zum Lüften während der Baufase.
  • 8.8
    Der ordnungsgemäße Sitz des Sicherungsstiftes am oberen Scherenlager muss nach Einbau überprüft werden ! Zwischen Flügel und Blendrahmen besteht Verletzungsgefahr durch Quetschungen. Bei weit geöffneten Fenster besteht Absturzgefahr. Besondere Gefahr kann beim Fensterputzen durch Windzug oder Fehlbedienung durch unkontrolliertes zuschlagen entstehen. Achtung Verletzungsgefahr bei Glasbruch. Fenster niemals Gewaltsam öffnen.
  • 8.9
    Eine Haftung gegen Folgeschäden durch Unwetter ist ausgeschlossen.

9. Haftung und Haftungsbeschränkung

Mit unserer Internetseite haften wir ausschließlich nur auf eigene Inhalte, dies gilt auch für Online-Shops. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir dort für die enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu eigen.Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir deren Zugang zu diesen Seiten sperren oder nachweislich sperren lassen.Schadensersatzansprüche aus grober Fahrlässigkeit und Vorsatz schließen wir aus.

10. Datensicherung und Datenschutz

Sämtliche vom Kunden erhobenen, persönlichen Daten werden von uns grundsätzlich sorgsam und vertrauensvoll behandelt. Wir verweisen hier ausdrücklich auf unsere Datenschutzerklärung, die wir auf unserer Homepage kostenlos zur Verfügung stellen. Es gilt das Gesetz zur Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz neu 2018.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nach kommt.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist ausschließlich der Geschäftssitz des Auftragnehmers.